Umsetzungen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sehr geehrte Sorgeberechtigte, liebe Schüler*innen,

sicherlich sind viele von euch/Ihnen verunsichert, wie es in den nächsten Tagen weitergeht. Als wäre die aktuelle Situation nicht schon Herausforderung genug, kommt nun (wieder einmal) die Unsicherheit dazu. Um dieser entgegenzuwirken erhalten Sie nachfolgend einige Informationen:

Präsenzunterricht und Schulschließungen

Wie es in den nächsten Wochen weitergeht, hängt mit den neuen Beschlüssen maßgeblich von den Infektionszahlen ab. dafür gelten folgende Regelungen:

Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner*innen an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag nur noch Wechselunterricht statt. (An diesem Punkt befinden wir uns schon seit Anfang März).

Bei Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist die Durchführung von Präsenzunterricht grundsätzlich untersagt. Abschlussklassen und Schüler*innen mit besonderem Unterstützungsbedarf sind davon ausgenommen und können weiter im Wechselunterricht beschult werden. Für Schüler*innen der Klassenstufe 5/6 findet in diesem Fall wieder eine Notbetreuung statt. Den Antrag dafür finden Sie im Menüpunkt „Formulare„. Bitte beachten Sie auch die geltenden Bestimmungen.

Die Entscheidung über die Schließung von Schulen trifft ausschließlich das TMBJS – nicht die Stadt Weimar. Grundlage sind die erhobenen Infektionszahlen des RKI. Diese können aufgrund von unterschiedlichen Meldezeiten von denen der Stadt Weimar abweichen. Informationen über kurzfristige Schulschließungen erhalten Sie daher nur über die Internetseite des TMBJS:

https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/ticker#c31282

Aktuell gehen wir davon aus, dass die Schule am Montag geöffnet ist und der Präsenzunterricht in der Schule stattfinden kann.

Information zur Handhabung der Selbsttests

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur noch dann gestattet, wenn sowohl Schüler*innen als auch Lehrer*innen die wöchentlichen Testangebote nutzen. Personen, die das bereitgestellte Testangebot ablehnen, können nicht mehr am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen. Alternativ zu den in der Schule durchgeführten Selbsttest kann auch eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Nachweis über eine erfolgte Schnelltestung auf das Coronavirus SARSCoV-2 vorgelegt werden. Diese dürfen am Tag der Testung nicht älter als 48 Stunden sein. Die Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung und ist von der Infektionslage unabhängig. Damit gilt die Regelung ab kommender Woche.

Die Schulleitung